Ende 2023 hat der Bundesrat Änderungen der Eigenmittelverordnung (ERV) für Finanzinstitute beschlossen, die ab dem 1. Januar 2025 in Kraft treten. Gleichzeitig werden die überarbeiteten Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) wirksam, die neue Mindestanforderungen für grundpfandgesicherte Kredite festlegen. Diese Anpassungen integrieren die finalen Basel-III-Standards in das Schweizer Recht, die als Reaktion auf die Finanzkrise von 2008-2009 entwickelt wurden. Die Basel-III-Standards zielen darauf ab, die internationale Vergleichbarkeit der Berechnungen risikogewichteter Aktiva zu verbessern und die Verwendung interner Modelle zu begrenzen. Zudem erhöhen sie die Risikosensitivität der Standardansätze: Risikoreichere Geschäftsbereiche erfordern mehr Eigenmittel, während weniger riskante Bereiche mit geringeren Eigenmitteln auskommen. Im Hypothekargeschäft führt die neue ERV zur Einführung neuer Positionsklassen und belehnungsabhängiger Risikogewichte. Für selbstgenutzte Wohn- und Gewerbeliegenschaften sinken die Eigenmittelanforderungen, während sie für höher belehnte Wohnrenditeliegenschaften steigen. Aufgrund der höheren Eigenmittelanforderungen werden die 2019 von der SBVg eingeführten strengeren Vorgaben für Renditeimmobilien aufgehoben.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass die neuen Regulierungen im Bankensektor und im Hypothekargeschäft zu keinen wesentlichen Änderungen der Eigenmittelanforderungen führen. Trotzdem sind einigewesentliche Anpassungen in den IT-Systemen notwendig.
Banken können zur Berechnung risikogewichteter Positionen entweder den internen IRB-Ansatz oder den standardisierten Ansatz (SA) verwenden. Der IRB-Ansatz ist komplexer, wird oft von grösseren Banken genutzt und erfordert eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der SA hingegen ist einfacher, verwendet vorgegebene Risikogewichte und eignet sich besonders für kleinere Banken. Um zu niedrigen Eigenkapitalanforderungen durch interne Modelle entgegenzuwirken, schreibt Basel III über das Total der risikogewichteten Aktiva einen sogenannten Output-Floor von mindestens 72.5% vor.
Änderungen der Risikogewichte im SA betreffen somit direkt SA-Banken und indirekt IRB-Banken über den sektoriellen Floor. Der Standardansatz unterscheidet lediglich zwischen Wohn- und übrigen Liegenschaften und verwendet einen Tranchenansatz mit drei Risikogewichten. Baufinanzierungen werden dabei genauso behandelt wie fertiggestellte Objekte, und die Nutzung der Immobilie spielt keine Rolle. Wenn die SBVg-Mindestanforderungen an Tragbarkeit und Belehnung nicht erfüllt sind, wird unabhängig vom Objekttyp ein erhöhtes Risikogewicht von 100% angewendet.
Im neuen Standardansatz müssen Banken künftig differenzieren, ob ein Kredit für selbstgenutzte Wohnliegenschaften, Wohnrendite-Liegenschaften, selbstgenutzte Gewerbe-Liegenschaften oder Gewerberendite-Liegenschaften vergeben wird. Auch Baukredite werden unterschiedlich behandelt. Wenn die überarbeiteten SBVg-Richtlinien sowie weitere Kriterien wie eine positive Tragbarkeitsbeurteilung nach den internen Richtlinien der Bank erfüllt sind, kommen risikosensible Risikogewichte zur Anwendung. Andernfalls gelten erhöhte Risikogewichte, die je nach Art und Nutzung der Liegenschaft variieren. Über weitere Auswirkungen und detaillierte Anforderungen können wir gerne Auskunft geben.
Wir bei Infonovis haben in zahlreichen Vorhaben im Hypothekarumfeld und spezifischen Projekten «Basel I bis III» grosse Erfahrung sammeln können. Mit unseren motivierten Mitarbeitenden und einem beachtlichen Netzwerk haben wir die Kompetenzen und Möglichkeiten, Sie durch diese anstehenden Veränderungen zu begleiten. Gerne überzeugen wir Sie auch persönlich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!